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zu § 17 K-VergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

(1) Der Eingang eines Nachprüfungsantrages ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

die Bezeichnung des Auftraggebers und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle sowie die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 16 Abs. 1 Z 1 und 2);

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