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zu § 16 K-VergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

(1) Ein Antrag gemäß § 14 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung;die Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronische Adresse;

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