(1) Ein Antrag gemäß § 14 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung;die Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronische Adresse;