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zu § 14 K-VergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

2. Abschnitt Nachprüfungsverfahren

 

(1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

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