(1) Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Es gelten die Bestimmungen nach § 8a VwGVG sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
Der Antrag ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist.