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zu § 13 K-VergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

(1) Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Es gelten die Bestimmungen nach § 8a VwGVG sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

Der Antrag ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist.

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