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zu § 1 K-VergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

1. Hauptstück Geltungsbereich

 

Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen, die den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegen und gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.

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