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zu § 334 BVergG (Möslinger-Gehmayr)

Möslinger-Gehmayr1. LfgMärz 2009

Das Bundesvergabeamt hat eine Feststellung gemäß § 312 Abs 3 oder 4 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.

BGBl I 2006/17 zuletzt geändert durch BGBl I 2007/86

Stand der Kommentierung: September 2007

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