Das Bundesvergabeamt hat eine Feststellung gemäß § 312 Abs 3 oder 4 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
BGBl I 2006/17 zuletzt geändert durch BGBl I 2007/86
Stand der Kommentierung: September 2007