(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 312 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der AG und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien des Feststellungsverfahrens nach § 312 Abs. 5 sind der Antragsteller, der AG und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter.
(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 331 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.