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zu § 270 BVergG (Öhler/Schramm)

Öhler/Schramm1. LfgMärz 2009

(1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,

1. die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (Drittländer)

und

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