Öhler/Schramm1. LfgMärz 2009
(1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,
1. die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (Drittländer)
und