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zu § 214 BVergG (Budischowsky)

Budischowsky2. LfgAugust 2012

(1) Der Sektorenauftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen

1. im Falle eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 213 Abs. 1 Z 2, oder

2. wenn er im offenen Verfahren von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 224 Abs. 2 Gebrauch machen möchte.

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