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zu § 213 BVergG (Budischowsky)

Budischowsky2. LfgAugust 2012

(1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat

1. durch eine Bekanntmachung gemäß dem Standardformular für die Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben im Sektorenbereich, oder

2. durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß § 214, oder

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