(1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 175, 181 bis 184, 187 Abs. 1, 192 Abs. 9, 235 und 273 Abs. 3, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 5.
(2) Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 60.000 Euro nicht erreicht.