vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 201 BVergG (Öhler/Schramm)

Öhler/Schramm1. LfgMärz 2009

(1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 175, 181 bis 184, 187 Abs. 1, 192 Abs. 9, 235 und 273 Abs. 3, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 5.

(2) Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 60.000 Euro nicht erreicht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte