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zu § 102 BVergG (Öhler/Schramm)

Öhler/Schramm1. LfgMärz 2009

(1) Bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vorab zu prüfen und festzuhalten.

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