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7.2 Kontrollgruppe: Aufbewahrung von Daten

3. LfgJuni 2020

Wie bereits in Kapitel 3.2.3 erwähnt, dürfen Daten nur so lange aufbewahrt werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Mithilfe von technischen oder organisatorischen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die erforderlichen Mindestaufbewahrungsfristen nicht unterschritten und gleichzeitig die Verfügbarkeitsanforderungen sichergestellt werden können.

Verpflichtung (DSGVO Art 17): Recht auf Löschung

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