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6.10 Kontrollgruppe: Verantwortlichkeiten

3. LfgJuni 2020

Aus interner Prozesssicht ist es wesentlich, jene Verantwortlichen zu identifizieren, die für die Datenverarbeitung und die damit verbundenen Systeme sowie die Autorisierung von Zugriffsrechten etc zuständig sind. Bei der Definition von Verantwortlichen spricht man in der Praxis oftmals auch von Dateneigentümern oder Informationseigentümern. Diese sind meist auch die ersten Ansprechpersonen, wenn es um die Zweckbestimmung der Datenanwendung geht.

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