Kontaktaufnahme des Betriebsrats mit zur Kündigung vorgesehenem Arbeitnehmer
Nach § 105 Abs 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von einer Woche dazu Stellung nehmen kann. Dass dazu eine Kontaktaufnahme mit dem zu kündigenden Arbeitnehmer zweckdienlich ist, liegt auf der Hand. Ganz grundsätzlich ist jedes Betriebsratsmitglied in seiner Funktion berechtigt, mit einzelnen Arbeitnehmern aktiv Kontakt aufzunehmen, diese zu informieren und Angelegenheiten zu besprechen, die deren soziale, wirtschaftliche, kulturelle und gesundheitliche Interessen berühren, oder sich deren Anfragen und Interventionen anzuhören. In welcher Weise der Betriebsrat seine Interessenvertretungsaufgabe und in der Folge die Ausübung seiner Befugnisse anlegt, fällt in seine autonome Selbstverwaltung. (OGH 17.01.2025, 6 ObA 2/23x) |

