Mit Wirkung ab 01.01.2026 erfasst das steuerliche „Spezialfahrzeugprivileg“ (= Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lösen keine Sachbezugspflicht aus, sofern es keine anderen Privatfahrten gibt) auch jene Fahrzeuge, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut wurden und somit nicht der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegen. Dies betrifft insbesondere Kastenwägen und Pritschenwägen.
Randzahl 175 der Lohnsteuerrichtlinien

