Die für 2024 und 2025 geltende Sonderregelung im Bereich des § 68 Abs 2 EStG (Steuerfreiheit von maximal 18 Überstundenzuschlägen bis zu € 200,00 monatlich) läuft aus. Dennoch kommt es ab 01.01.2026 nicht zur Anwendung der Dauerrechtsregelung, da ein im Nationalrat eingebrachter Initiativantrag vom 16.12.2025 für 2026 wiederum eine Sonderregelung vorsieht (befristet bis 31.12.2026), und zwar:

