Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Wirkung ab 01.01.2026 Trinkgeldpauschalen außerdem festgelegt für
Arbeiter/innen und gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe (avsv Nr 4/2026), Arbeiter/innen und gewerbliche Lehrlinge im Friseurgewerbe (avsv Nr 2/2026),
