Während der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist ist dem AN auf sein Verlangen wöchentlich ein Freizeitanspruch ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren, wenn das AV durch Kündigung durch den AG beendet wird. Dieser Freizeitanspruch während der Kündigungsfrist wird landläufig auch als Postensuchtage bezeichnet.

