Fürsorgepflicht
Bereits die allgemeine Fürsorgepflicht (§ 18 AngG bzw § 1157 ABGB) gebietet dem AG, dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeitssphäre der in seinem Betrieb eingegliederten AN nicht durch unsachliche Belästigungen bzw Mobbing durch andere AN beeinträchtigt wird. Eine Verletzung dieser allgemeinen Fürsorgepflicht kann bereits eine ausreichende Grundlage für einen Schadenersatzanspruch des AN bieten (OGH 26. 8. 2004, 8 ObA 3/04f).
