Unter dem Titel „Persönliche Rechtswirkungen der Ehe“ regelt das Gesetz in § 90 Abs 2 ABGB die Verpflichtung des einen Ehegatten, unter bestimmten Voraussetzungen im Erwerb des anderen Ehegatten mitzuwirken. Die Abgeltung dieser Mitwirkung erfährt in den §§ 98 ff ABGB eine Regelung.