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A. Historische Kurzaspekte (Heimbuchner)

Heimbuchner1. AuflMai 2025

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Unter dem Titel „Persönliche Rechtswirkungen der Ehe“ regelt das Gesetz in § 90 Abs 2 ABGB die Verpflichtung des einen Ehegatten, unter bestimmten Voraussetzungen im Erwerb des anderen Ehegatten mitzuwirken. Die Abgeltung dieser Mitwirkung erfährt in den §§ 98 ff ABGB eine Regelung.

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