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C. Gesetzlicher Unterhalt (Kolmasch)

Kolmasch1. AuflMai 2025

1. Ehelicher Unterhalt

a) Einleitung

Ehe

Unterhalt

19
Die gesetzlichen Unterhaltsbeziehungen zwischen Ehegatten sind in § 94 ABGB geregelt. Als Folge der ehelichen Beistandspflicht sieht diese Regelung eine wechselseitige Beitragspflicht der Ehegatten zur Deckung des angemessenen gemeinsamen Lebensbedarfs vor, wobei sich die Beitragsverteilung nach den individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten sowie der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft richtet. Jener Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet bereits dadurch seinen Beitrag und hat deswegen Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Unterhalt steht weiters dem beitragsunfähigen und – in Form eines Ergänzungsanspruchs – dem weniger leistungsfähigen Ehegatten zu.

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