Die Verschuldenshaftung (Haftung ex contractu oder ex delicto) regelt die Schadenszurechnung bei Abweichung von rechtstreuem (dh: erlaubtem) Verhalten. Dieses Haftungssystem wird durch verschiedene andere Haftungssysteme ergänzt, denen die Durchbrechung des Verschuldensprinzips (§ 1295 Abs 1 ABGB) gemeinsam ist. Die Haftung „ohne Verschulden“ wird in der anglo-amerikanischen Rechtssprache mit dem Begriff „strict liability“ versehen. Dieser Begriff ist anschaulicher als der Begriff „verschuldensunabhängige“ Haftung. Im Fall von „strict liability“ geht es nämlich um „Schadenersatz ohne Rechtswidrigkeit“ (Mayrhofer in FS Schwind [1978] 197 ff) – also nicht bloß um Schadenersatz ohne Verschulden ieS –, so dass der Schädiger selbst dann ersatzpflichtig wird, wenn er sich völlig rechtstreu verhalten hat. Zu den Haftungssystemen, deren Regeln und Prinzipien eine „strict liability“ verankern, zählt zum einen die Gefährdungshaftung, zum anderen aber auch (jedenfalls tlw) die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Risikohaftung des Arbeitgebers in entsprechender Anwendung von § 1014 HS 2 Fall 2 ABGB, die Haftung für das Fehlverhalten von Hilfspersonen (§§ 1313a, 1315 ABGB) sowie die Haftung nach § 394 EO. Die legislatorische ratio für die von Rechtswidrigkeit und Verschulden ieS losgelöste Haftung beruht auf einer Art von Symmetriegedanken: „Wer den guten Tropfen genießt, der muß sich auch den bösen Tropfen gefallen lassen“ (Unger in Sten Prot HH, 73. Sitzung der 17. Session, S 1630). Dh maW: Wer von einer bestimmten Tätigkeit profitiert, der muss auch bereit sein, die Schäden, die infolge dieser Tätigkeit verursacht werden, völlig losgelöst vom eigenen Verschulden zu ersetzen.
Seite 16

