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4.2. Freistellung von Betriebsräten (§ 117 ArbVG) (Steiger)

Steiger22. AuflFebruar 2026

bis 150 Arbeitnehmer

0

ab 151 Arbeitnehmer

1

ab 701 Arbeitnehmer

2

ab 3.001 Arbeitnehmer

3

für je weitere 3.000 Arbeitnehmer

je 1 weiteres



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