vorheriges Dokument
nächstes Dokument

4.1. Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 50 ArbVG) (Steiger)

Steiger22. AuflFebruar 2026

1–4 Arbeitnehmer

0

5–9 Arbeitnehmer

1

10–19 Arbeitnehmer

2

20–50 Arbeitnehmer

3

51–100 Arbeitnehmer

4

für je weitere 100 Arbeitnehmer

je 1 weiteres

ab 1.001 für je weitere 400 Arbeitnehmer

je 1 weiteres



Lizenziert von Österreichischen Gesellschaft der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen für LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!