Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird (§ 29 Abs 5 FinStrG); sie wirkt nicht etwa auch automatisch für Mittäter oder sonstige Beteiligte!
Es sind sämtliche Personen (Geschäftsführer, Prokurist, Buchhalter, etc) bzw der „Verband“ anzuführen, die allenfalls auch als Beitragstäter Straffreiheit erlangen wollen!
