Straffreiheit tritt ab 1.10.2014 dann nicht ein, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist (§ 29 Abs 3 lit d FinStrG; siehe auch § 265 Abs 1w FinStrG; FinStrG-Novelle 2014).
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