Für die Erhebung der Steuer ist ab 1.1.2021 das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 BAO idF FORG iVm § 323 Abs 64 und Abs 67 BAO). Siehe auch „Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Finanz-Organisationsreform 2020“ in § 323b BAO idF 2. FORG.
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