Vertragsinhalt | Bemessungsgrundlage |
Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte) | Bestimmte Dauer: Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen x bestimmte Zeit + einmalige Leistungen (insgesamt maximal 18 Jahre) |
Vertrag auf unbestimmte Zeit (ohne beidseitigen Kündigungsverzicht) | Unbestimmte Dauer bei Bestandverträgen: Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen x 3 + einmalige Leistungen Unbestimmte Dauer bei Dienstbarkeiten: Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen x 9 + einmalige Leistungen |
Vertrag auf unbestimmte Zeit mit einseitigem Kündigungsverzicht auf bestimmte Zeit; anderer Vertragspartner kann jederzeit kündigen | Unbestimmte Dauer |
Vertrag auf unbestimmte Zeit mit zweiseitigem Kündigungsverzicht von (verschiedener) bestimmter Zeit | Bestimmte Dauer iHv so vielen Jahren, als vom zweiseitigen Kündigungsverzicht umfasst + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 21 Jahre bei Bestandverträgen und insgesamt maximal 27 Jahre bei Dienstbarkeiten) |
Vertrag auf bestimmte Zeit mit einseitigem Kündigungsverzicht auf bestimmte, kürzere Zeit; anderer Vertragspartner kann nicht kündigen; nach Ende des Verzichtes ist die Kündigung jederzeit möglich | Bestimmte Dauer iHv so vielen Jahren, als vom einseitigen Kündigungsverzicht umfasst + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 21 Jahre bei Bestandverträgen und insgesamt maximal 27 Jahre bei Dienstbarkeiten) |
Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte); Verlängerung um eine weitere bestimmte Zeit, wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf der bestimmten Zeit nicht beendet wird | Bestimmte Dauer + bestimmte Dauer (insgesamt maximal 18 Jahre) |
Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte); Verlängerung auf unbestimmte Zeit, wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf der bestimmten Zeit nicht beendet wird | Bestimmte Dauer + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 21 Jahre bei Bestandverträgen und insgesamt maximal 27 Jahre bei Dienstbarkeiten) |
Vertrag auf bestimmte Zeit; ein oder beide Vertragspartner können jederzeit unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist kündigen | Unbestimmte Dauer |
Kündigungsrecht und der andere Vertragspartner kann nur bei Vorliegen eng abgegrenzter Kündigungsgründe (zB § 30 Abs 2 MRG bei Bestandverträgen, außerordentliche Kündigungsgründe) kündigen | Bestimmte Dauer |
Vertrag auf bestimmte Zeit von über 18 Jahren | Bestimmte Dauer von maximal 18 Jahren |
