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1.1. Bemessungsgrundlage bei Bestandverträgen (§ 33 TP 5 GebG) und Dienstbarkeiten (§ 33 TP 9 GebG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Vertragsinhalt

Bemessungsgrundlage

Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte)

Bestimmte Dauer:

Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen x bestimmte Zeit + einmalige Leistungen (insgesamt maximal 18 Jahre)

Vertrag auf unbestimmte Zeit (ohne beidseitigen Kündigungsverzicht)

Unbestimmte Dauer bei Bestandverträgen:

Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen x 3 + einmalige Leistungen

Unbestimmte Dauer bei Dienstbarkeiten:

Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen x 9 + einmalige Leistungen

Vertrag auf unbestimmte Zeit mit einseitigem Kündigungsverzicht auf bestimmte Zeit; anderer Vertragspartner kann jederzeit kündigen

Unbestimmte Dauer

Vertrag auf unbestimmte Zeit mit zweiseitigem Kündigungsverzicht von (verschiedener) bestimmter Zeit

Bestimmte Dauer iHv so vielen Jahren, als vom zweiseitigen Kündigungsverzicht umfasst + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 21 Jahre bei Bestandverträgen und insgesamt maximal 27 Jahre bei Dienstbarkeiten)

Vertrag auf bestimmte Zeit mit einseitigem Kündigungsverzicht auf bestimmte, kürzere Zeit; anderer Vertragspartner kann nicht kündigen; nach Ende des Verzichtes ist die Kündigung jederzeit möglich

Bestimmte Dauer iHv so vielen Jahren, als vom einseitigen Kündigungsverzicht umfasst + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 21 Jahre bei Bestandverträgen und insgesamt maximal 27 Jahre bei Dienstbarkeiten)

Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte); Verlängerung um eine weitere bestimmte Zeit, wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf der bestimmten Zeit nicht beendet wird

Bestimmte Dauer + bestimmte Dauer (insgesamt maximal 18 Jahre)

Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte); Verlängerung auf unbestimmte Zeit, wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf der bestimmten Zeit nicht beendet wird

Bestimmte Dauer + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 21 Jahre bei Bestandverträgen und insgesamt maximal 27 Jahre bei Dienstbarkeiten)

Vertrag auf bestimmte Zeit; ein oder beide Vertragspartner können jederzeit unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist kündigen

Unbestimmte Dauer

Kündigungsrecht und der andere Vertragspartner kann nur bei Vorliegen eng abgegrenzter Kündigungsgründe (zB § 30 Abs 2 MRG bei Bestandverträgen, außerordentliche Kündigungsgründe) kündigen

Bestimmte Dauer

Vertrag auf bestimmte Zeit von über 18 Jahren

Bestimmte Dauer von maximal 18 Jahren

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