vorheriges Dokument
nächstes Dokument

8.1. Abgrenzung Unentgeltlichkeit/Teilentgeltlichkeit/Entgeltlichkeit ab 1.1.2016 (§ 7 Abs 1 Z 1 GrEStG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Ein Erwerb gilt als

unentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30%,teilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30%, aber nicht mehr als 70%,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!