Die Dienstgeberabgabe wurde anstelle des pauschalen Dienstgeberbeitrages mit 1.6.2003 eingeführt und betrifft Dienstgeber, die Personen beschäftigen, die als geringfügig beschäftigt iSd § 5 ASVG anzusehen sind. Dienstgeber, die geringfügig beschäftigte Personen beschäftigen, haben eine pauschale Abgabe in der Höhe von 19,4% zu entrichten, sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze, im Jahre 2025 € 826,65, übersteigt.
