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2. DIENSTGEBERBEITRAG ZUM FLAF (DB) (Steiger)

Steiger21. AuflFebruar 2025

Den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.

Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG stehen, freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG.

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