Den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG stehen, freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG.
