Der Kreis der „Angehörigen der freien Berufe“ iSd § 189 Abs 4 UGB einerseits und der Freiberufler iSd § 22 Z 1 EStG andererseits decken sich nicht. Unter diese Personengruppe fallen im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit jedenfalls nur Freiberufler iSd § 22 Z 1 EStG, nicht aber Steuerpflichtige mit Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit iSd § 22 Z 2 EStG (vermögensverwaltende Tätigkeit wie zB Hausverwalter oder Aufsichtsräte); hinsichtlich der Gesellschafter- Geschäftsführern iSd § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG siehe unten Pkt. 3.3.
