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3.1. Allgemeines (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht bereits nach dem UGB (bzw anderen gesetzlichen Vorschriften) ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31 BAO), dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils € 700.000 überstiegen hat, verpflichtet, für steuerliche Zwecke Bücher zu führen (§ 125 BAO).

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