Ein Mutternunternehmen ist gemäß § 246 Abs 1 Z 1 UGB von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichtes befreit, wenn am Abschluss-Stichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschluss-Stichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen („Bruttomethode“):
