Zu 1a:
Zur „Sanierung“ der Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Bescheide kommen vor allem Aufhebungen gemäß § 299 BAO und Wiederaufnahmen der Verfahren nach § 303 BAO in Betracht.
Eine Aufhebung (§ 299 BAO) auf Antrag setzt voraus, dass der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist (ein Jahr ab Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides) eingebracht ist. Diese Frist ergibt sich aus § 302 Abs 2 lit c BAO.
