vorheriges Dokument
nächstes Dokument

8. GESCHÄFTSPAPIERE UND BESTELLSCHEINE VON (FREIWILLIG ODER VERPFLICHTEND) EINGETRAGENEN UNTERNEHMERN (§ 14 UGB) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

In das Firmenbuch eingetragene Unternehmer haben nach § 14 Abs 1 UGB auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten

die Firma

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!