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13.1. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer im Ausland (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

13.1.1. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer durch andere EU-Mitgliedstaaten

Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat stellt, hat diesen Antrag ausnahmslos elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Besteht im Inland eine Organschaft, hat jede Organgesellschaft mit aufrechter UID-Nummer einen FinanzOnline-Zugang für das Vorsteuererstattungsverfahren, über den die für die jeweilige Gesellschaft zustehenden Vorsteuern beantragt werden können. Für jeden EU-Mitgliedstaat, in dem eine Rückerstattung von Vorsteuern beantragt werden soll, ist ein gesonderter Antrag einzubringen. Die Frist

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zur Abgabe des Erstattungsantrages endet am 30. September des Folgejahres; diese Frist ist nicht erstreckbar (vgl UStR 2000 Rz 2850).

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