13.1.1. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer durch andere EU-Mitgliedstaaten
Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat stellt, hat diesen Antrag ausnahmslos elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Besteht im Inland eine Organschaft, hat jede Organgesellschaft mit aufrechter UID-Nummer einen FinanzOnline-Zugang für das Vorsteuererstattungsverfahren, über den die für die jeweilige Gesellschaft zustehenden Vorsteuern beantragt werden können. Für jeden EU-Mitgliedstaat, in dem eine Rückerstattung von Vorsteuern beantragt werden soll, ist ein gesonderter Antrag einzubringen. Die Frist Seite 262
