Ändern sich die Bemessungsgrundlagen für die meldepflichtigen Umsätze (zB durch Rabattgewährung, Uneinbringlichkeit, Rechnungsstornierungen), ist dies im Zeitraum der Änderung zu melden (hinsichtlich Details siehe UStR 2000 Rz 4201).
Ändern sich die Bemessungsgrundlagen für die meldepflichtigen Umsätze (zB durch Rabattgewährung, Uneinbringlichkeit, Rechnungsstornierungen), ist dies im Zeitraum der Änderung zu melden (hinsichtlich Details siehe UStR 2000 Rz 4201).
