Zuständigkeiten im Finanzstrafverfahren (§§ 53 und 58 FinStrG) ab 1.1.2021 (siehe § 265 Abs 2 FinStrG) | |
Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde | Für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden (§ 58 Abs 1 lit a FinStrG idF FORG).1) |
Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde | Für alle übrigen Finanzvergehen (§ 58 Abs 1 lit b FinStrG idF FORG).1) |
Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde | Beträgt der Verkürzungsbetrag („strafbestimmender Wertbetrag“) mehr als € 33.000 (Zoll € 10.000), wird ein aus drei Mitgliedern bestehender weisungsfreier Spruchsenat2) als Organ der Finanzstrafbehörde tätig. Unterhalb dieser Betragsgrenze kann die Befassung eines Spruchsenates vom Beschuldigten auch beantragt werden (vgl § 58 Abs 2 FinStrG idF EU-FinAnpG 2019).1) |
Gericht | Vorsätzlich begangene Delikte (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) mit einem Hinterziehungsbetrag („strafbestimmender Wertbetrag“) von mehr als € 150.000 (Zoll € 75.000) (1.1.2021 bis 21.7.2023: € 100.000 bzw € 50.000) werden vom Gericht geahndet (§ 53 FinStrG). |
