vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2. ZUSTÄNDIGKEITEN IM FINANZSTRAFVERFAHREN (§§ 53 und 58 FinStrG) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Zuständigkeiten im Finanzstrafverfahren (§§ 53 und 58 FinStrG) ab 1.1.2021 (siehe § 265 Abs 2 FinStrG)

Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde

Für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden (§ 58 Abs 1 lit a FinStrG idF FORG).1)

Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde

Für alle übrigen Finanzvergehen (§ 58 Abs 1 lit b FinStrG idF FORG).1)

Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde

Beträgt der Verkürzungsbetrag („strafbestimmender Wertbetrag“) mehr als € 33.000 (Zoll € 10.000), wird ein aus drei Mitgliedern bestehender weisungsfreier Spruchsenat2) als Organ der Finanzstrafbehörde tätig. Unterhalb dieser Betragsgrenze kann die Befassung eines Spruchsenates vom Beschuldigten auch beantragt werden (vgl § 58 Abs 2 FinStrG idF EU-FinAnpG 2019).1)
Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Finanzbeamter der Verwendungsgruppe A oder A1 oder ein Finanzbediensteter der Entlohnungsgruppe a oder v1 als Behördenbeisitzer und ein Laienbeisitzer (vgl § 66 Abs 1 FinstrG).

Gericht

Vorsätzlich begangene Delikte (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) mit einem Hinterziehungsbetrag („strafbestimmender Wertbetrag“) von mehr als € 150.000 (Zoll € 75.000) (1.1.2021 bis 21.7.2023: € 100.000 bzw € 50.000) werden vom Gericht geahndet (§ 53 FinStrG).
Zur Ahndung des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs (siehe § 40 FinStrG) ist stets das Gericht zuständig (§ 53 Abs 1a FinStrG idF EU-FinAnpG 2019).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!