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11. ZUSTÄNDIGKEIT (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Für die Erhebung der Steuer ist ab 1.1.2021 das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 BAO idF FORG iVm § 323 Abs 64 und Abs 67 BAO). Siehe auch „Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Finanz-Organisationsreform 2020“ in § 323b BAO idF 2. FORG.

Rechtslage 1.1.2011 bis 31.12.2020: Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Sitz in Wien obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung der Grunderwerbsteuer (vgl § 19 Abs 2 Z 3 und § 33 AVOG 2010).

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