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12.7. Gegenüberstellung der zivilrechtlichen Grundlagen von Stiftungen des Privatrechts in Österreich (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

 

Privatstiftungen (PSG)

Landesstiftungen

BStFG 2015

Rechtspersönlichkeit der Stiftung

Ja (§ 1 Abs 1 PSG)

Ja

Ja (§ 2 Abs 1 BStFG)

Stiftungszweck

Jeder vom Stifter bestimmte Zweck, sofern gesetzlich erlaubt (§ 1 Abs 1 PSG)

Primär Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke iSd Landesrechtlichen Bestimmungen

Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke iSd BStFG (§ 2 Abs 1 BStFG)

Verbotene Tätigkeiten

Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten, die über bloße Nebentätigkeiten hinausgehen; Übernahme der Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft; Übernahme der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft (§ 1 Abs 2 PSG)

 

Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat gemäß § 27 BStFG die Stiftung aufzulösen, wenn

  1. 1. die Tätigkeit der Stiftung Strafgesetzen zuwiderläuft oder
  2. 2. der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig ist oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist oder
  3. 3. den Vorgaben des § 28 BStFG nicht entsprochen wird.

Art des Vermögens

Verselbständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter)

Verselbständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter)

Verselbständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter)

Gründung durch privatrechtlichen Widmungsakt

Ja (§ 7 Abs 1 PSG)

Ja

Ja (§ 6 BStFG)

Eintragung Stiftung in Firmenbuch/Register

Firmenbuch (§ 13 PSG)

Register

Register (§§ 22 f BStFG)

Entstehung der Stiftung

Eintragung ins Firmenbuch (§ 7 Abs 1 PSG)

Behördliche Entscheidung, dass Stiftungserrichtung zulässig

Behördliche Erklärung, dass Stiftungserrichtung gestattet ist (§ 10 BStFG)

Eigennützigkeit möglich

Ja

Nein

Nein

Seite 226

Familienstiftung möglich

Ja

Ja

Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß § 4a oder § 4b EStG begünstigt sind, sind gemäß § 7 Abs 1 Z 5 BStFG ausgeschlossen

Errichtung auf unbeschränkte Dauer

Nein, Auflösung nach Dauer von 100 Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeit auf weitere 100 Jahre)

Ja

Stiftungen: Ja (§ 2 Abs 1 BStFG); Fonds: Nein (§ 2 Abs 2 BStFG)

Mindeststiftungsvermögen

€ 70.000 (§ 4 PSG)

Keines

€ 50.000 (bei Stiftungen auf Dauer, bei Fonds nur bei Errichtung) (§ 8 Abs 1 Z 3 BStFG, § 27 Abs 1 Z 4 BStFG)

Kontrolle

Jährliche Prüfung durch Stiftungsprüfer (§ 21 PSG)

Aufsicht der Stiftungsbehörde

Staatliche Aufsicht durch die Stiftungsund Fondsbehörde (§ 15 BStFG)

Rechnungswesen

Nach UGB

Rechnungsabschluss

Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht oder Jahresabschluss (§ 20 BStFG)

Stifter kann sich selbst als Zuwendungsempfänger einsetzen

Ja

Nein

Nein (§ 7 Abs 1 Z 5 BStFG)

Verbrauch des Stiftungsvermögens möglich

Ja

Nein

Stiftungen: Nein; Fonds: Ja

Detaillierte Vorgaben über Organisation der Stiftung

Ja

Nein

Nein

Seite 227

Führung der Stiftung

Dreiköpfiger Stiftungsvorstand (§§ 15 ff PSG)

Ein Stiftungskurator (Tirol: 3-köpfiger Stiftungsvorstand)

Stiftungs- oder Fondsvorstand, uU Stiftungs- oder Fondskurator (§ 17 BStFG)

Besteht nach Gründung der Stiftung Möglichkeit der Einflussnahme des Stifters auf die Stiftung?

Ja

Ja

Ja

Widerruf der Stiftung durch den Stifter möglich?

Ja (§ 34 PSG)

Nein

Ja (§ 27 Abs 1 Z 3 BStFG)

die Tätigkeit der Stiftung Strafgesetzen zuwiderläuft oder

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