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12.4. Übertragung stiller Reserven aus Beteiligungsveräußerung bzw Bildung eines steuerfreien Betrages (§ 13 Abs 4 KStG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Wird ein nicht in einem Betriebsvermögen gehaltener Anteil an einer Körperschaft veräußert, an dem die Privatstiftung oder bei unentgeltlichem Erwerb ihr Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war, können die dabei aufgedeckten (Zwist-pflichtigen) stillen Reserven von den Anschaffungskosten eines im Kalenderjahr der Veräußerung angeschafften Anteils an einer Körperschaft, der mehr als 10% beträgt, abgesetzt werden (Übertragung stiller Reserven; vgl § 13 Abs 4 Z 1 KStG).

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