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12.2. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Zwischenbesteuerung („Zwist“) – (§ 13 Abs 3 KStG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 KStG oder unter § 7 Abs 3 KStG fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs 2 EStG (= 27,5% Zwist) gesondert zu versteuern:

1. Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG, soweit es sich um

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