Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 KStG oder unter § 7 Abs 3 KStG fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs 2 EStG (= 27,5% Zwist) gesondert zu versteuern:
1. Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG, soweit es sich um
