Für Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen, die sich nach dem 31.7.2008 ereignen, wird keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr erhoben (vgl § 34 Abs 1 Z 13 ErbStG).
Unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder auf damit vergleichbare Vermögensmassen unterliegen ab 1.8.2008 einer sogenannten Stiftungseingangssteuer nach dem StiftEG (siehe dazu „J. Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG)“.
