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5. AUSSETZUNGSZINSEN (§ 212a BAO) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Aussetzungszinsen werden von der Finanz für die Aussetzung der Einhebung von Steuern für den Zeitraum der „offenen“ Beschwerde verlangt, wenn die Beschwerde nicht erfolgreich war.

Der Zinssatz beträgt 2% pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Ausetzungszinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Bagatellgrenze) (vgl § 212a Abs 9 BAO).

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