Aussetzungszinsen werden von der Finanz für die Aussetzung der Einhebung von Steuern für den Zeitraum der „offenen“ Beschwerde verlangt, wenn die Beschwerde nicht erfolgreich war.
Der Zinssatz beträgt 2% pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Ausetzungszinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Bagatellgrenze) (vgl § 212a Abs 9 BAO).
