Wurden Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) bewilligt, sind für die Dauer des Zahlungsaufschubes Stundungszinsen zu entrichten.
Der Zinssatz beträgt 4,5% pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Stundungszinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Bagatellgrenze) (vgl § 212 Abs 2 BAO).
