vorheriges Dokument
nächstes Dokument

4. STUNDUNGSZINSEN (§ 212 BAO) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Wurden Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) bewilligt, sind für die Dauer des Zahlungsaufschubes Stundungszinsen zu entrichten.

Der Zinssatz beträgt 4,5% pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Stundungszinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Bagatellgrenze) (vgl § 212 Abs 2 BAO).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!