Steuerabzug bei Einkünften iZm der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden | |
Einkünfte, die der Abzugsteuer unterliegen | Betriebliche (§§ 21, 22, 23 EStG) oder außerbetriebliche (§§ 27, 28, 29 Z 3 EStG) Einkünfte in Zusammenhang mit
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Empfänger der Einkünfte | Von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffene Grundstückseigentümer oder -bewirtschafter. Nicht erfasst sind Dritte, die Zahlungen erhalten, für die die Leitungserrichtung bzw Hochwasserschutzmaßnahme zwar ursächlich ist, die aber von der Rechtseinräumung selbst nicht unmittelbar betroffen sind (zB von der Leitung bzw Maßnahme nicht betroffene Grundstückseigentümer, die einen Lagerplatz – iZm der Errichtung einer Leitung bzw einer Hochwasserschutzanlage – zur Verfügung stellen oder die Zahlungen aus einem Ersatzaufforstungsübereinkommen erhalten) (vgl JStG 2018 ErläutRV 190 BlgNr 26. GP 18 bzw AbgÄG 2024 ErläutRV 2610 BlgNr 27. GP 8 f). |
Höhe der Abzugsteuer |
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Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer | Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß § 3 Abs 1 Z 33 EStG steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (zB Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung, für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz, für die Abgeltung von Räumungskosten und Folgeschäden oder für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage (vgl § 107 Abs 4 EStG). |
Schuldner der Abzugsteuer | Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer (vgl § 107 Abs 6 EStG). Hinweis: Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer nur in Ausnahmefällen vorzuschreiben (siehe § 107 Abs 10 EStG). |
Abzugsverpflichteter | Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an das Finanzamt abzuführen, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abzugsverpflichteten zuständig ist oder zuständig wäre. Wird die Zahlung nicht durch den Schuldner der Einkünfte selbst, sondern durch eine andere dafür zuständige Einrichtung vorgenommen, kann die Einbehaltung und Abfuhr der Steuer sowie die (elektronische) Anmeldung (siehe § 107 Abs 8 EStG) auch durch diese Einrichtung erfolgen (vgl § 107 Abs 7 EStG). |
Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung | Siehe § 107 Abs 8 EStG und Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung – Leitungsrechte-Hochwasserschutz-DÜV (BGBl II 2018/321 idF BGBl II 2025/122). |
Regelbesteuerungsoption | Auf Antrag ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden. Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage anzusetzen (vgl § 107 Abs 11 EStG). |
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Besonderheiten bei Körperschaften | § 107 EStG gilt für Körperschaften iSd § 1 Abs 2 und Abs 3 Z 1 KStGnach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß:
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Inkraftreten |
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