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30.9. Steuerabzug bei Einkünften iZm Leitungserrichtungen bzw Hochwasserschutzmaßnahmen (§ 107 EStG) (Fuchs)

Fuchs22. AuflFebruar 2026

Steuerabzug bei Einkünften iZm der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden

Einkünfte, die der Abzugsteuer unterliegen

Betriebliche (§§ 21, 22, 23 EStG) oder außerbetriebliche (§§ 27, 28, 29 Z 3 EStG) Einkünfte in Zusammenhang mit

  1. 1. dem einem Infrastrukturbetreiber (siehe § 107 Abs 2 Z 1 EStG) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (siehe § 107 Abs 3 Z 1 EStG) zu nutzen, sowie
  2. 2. dem einem Rechtsträger gemäß § 107 Abs 2 Z 2 EStG eingeräumten Recht, Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Retentionsflächen, Retentionsanlagen und Schutzund Regulierungswasserbauten (Hochwasserschutzanlagen) im öffentlichen Interesse (siehe § 107 Abs 3 Z 2 EStG) zu nutzen (vgl § 107 Abs 1 EStG).

Empfänger der Einkünfte

Von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffene Grundstückseigentümer oder -bewirtschafter.

Nicht erfasst sind Dritte, die Zahlungen erhalten, für die die Leitungserrichtung bzw Hochwasserschutzmaßnahme zwar ursächlich ist, die aber von der Rechtseinräumung selbst nicht unmittelbar betroffen sind (zB von der Leitung bzw Maßnahme nicht betroffene Grundstückseigentümer, die einen Lagerplatz – iZm der Errichtung einer Leitung bzw einer Hochwasserschutzanlage – zur Verfügung stellen oder die Zahlungen aus einem Ersatzaufforstungsübereinkommen erhalten) (vgl JStG 2018 ErläutRV 190 BlgNr 26. GP 18 bzw AbgÄG 2024 ErläutRV 2610 BlgNr 27. GP 8 f).

Höhe der Abzugsteuer

  • Natürliche Personen: 10% der Bemessungsgrundlage (vgl § 107 Abs 5 EStG); Abgeltungswirkung (vgl § 107 Abs 9 EStG);
  • Körperschaften: 7,5% der Bemessungsgrundlage (vgl § 24 Abs Z 1 KStG) – siehe dazu unten.

Seite 194

Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer

Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß § 3 Abs 1 Z 33 EStG steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (zB Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung, für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz, für die Abgeltung von Räumungskosten und Folgeschäden oder für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) betrifft.

Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage (vgl § 107 Abs 4 EStG).

Schuldner der Abzugsteuer

Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer (vgl § 107 Abs 6 EStG).

Hinweis: Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer nur in Ausnahmefällen vorzuschreiben (siehe § 107 Abs 10 EStG).

Abzugsverpflichteter

Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an das Finanzamt abzuführen, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abzugsverpflichteten zuständig ist oder zuständig wäre.

Wird die Zahlung nicht durch den Schuldner der Einkünfte selbst, sondern durch eine andere dafür zuständige Einrichtung vorgenommen, kann die Einbehaltung und Abfuhr der Steuer sowie die (elektronische) Anmeldung (siehe § 107 Abs 8 EStG) auch durch diese Einrichtung erfolgen (vgl § 107 Abs 7 EStG).

Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung

Siehe § 107 Abs 8 EStG und Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung – Leitungsrechte-Hochwasserschutz-DÜV

(BGBl II 2018/321 idF BGBl II 2025/122).

Regelbesteuerungsoption

Auf Antrag ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden.

Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage anzusetzen (vgl § 107 Abs 11 EStG).

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Besonderheiten bei Körperschaften

§ 107 EStG gilt für Körperschaften iSd § 1 Abs 2 und Abs 3 Z 1 KStGnach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß:

  1. 1. Die Abzugsteuer beträgt 7,5%.
  2. 2. Abweichend von § 107 Abs 6 EStG haftet der Schuldner der Einkünfte für die Entrichtung der Abzugsteuer nicht, wenn eine Anmeldung und der Abzug auf Grundlage der Angaben des Einkünfteempfängers unterblieben ist und diese Angaben nicht offensichtlich unrichtig sind.
  3. 3. Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer vorzuschreiben, wenn ein Abzug gemäß Z 2 zu Unrecht unterblieben ist (vgl § 24 Abs 7 KStG).

Inkraftreten

  • Zahlungen ab 1.1.2019 iZm der Einräumung von Leitungsrechten (vgl § 124b Z 334 EStG idF JStG 2018);
  • Zahlungen ab 1.1.2025 iZm Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (vgl § 124b Z 465 EStG idF AbgÄG 2024).

dem einem Infrastrukturbetreiber (siehe § 107 Abs 2 Z 1 EStG) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (siehe § 107 Abs 3 Z 1 EStG) zu nutzen, sowie

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