Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann vom Finanzamt eine Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden (vgl § 212 Abs 1 BAO). Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung (Stundung oder Ratenzahlung) setzt voraus,
dass die sofortige Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre (wirtschaftliche Notlage, finanzieller Engpass) und