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4. MÖGLICHKEITEN EINES ZAHLUNGSAUFSCHUBES (§ 212 BAO) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann vom Finanzamt eine Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden (vgl § 212 Abs 1 BAO). Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung (Stundung oder Ratenzahlung) setzt voraus,

dass die sofortige Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre (wirtschaftliche Notlage, finanzieller Engpass) und

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