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3. ENTRICHTUNG VON ABGABEN (§ 211 BAO) (Fuchs)

Fuchs21. AuflFebruar 2025

Abgaben gelten in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet (§ 211 Abs 1 BAO):

bei Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift (Z 1);bei Einziehung einer Abgabe durch die empfangsberechtigte Kasse am Tag der Einziehung (Z 2);

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