Abgaben gelten in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet (§ 211 Abs 1 BAO):
bei Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift (Z 1);bei Einziehung einer Abgabe durch die empfangsberechtigte Kasse am Tag der Einziehung (Z 2);